Berufsausübungsbewilligung

Auch: BAB, Bewilligung, Praxisbewilligung, GesBG

Die Berufsausübungsbewilligung ist die kantonale Erlaubnis nach dem Gesundheitsberufegesetz (GesBG), Ergotherapie in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben; sie setzt einen Bachelor of Science in Ergotherapie FH oder einen anerkannten gleichwertigen Abschluss voraus.

Seit dem 1. Februar 2020 regelt das Gesundheitsberufegesetz die Ergotherapie als Gesundheitsberuf. Wer den Beruf fachlich eigenverantwortlich ausübt, braucht eine Bewilligung des Kantons, in dem er tätig ist (Art. 11 GesBG). Der Kanton Zürich verlangt sie auch, wenn jemand im Namen einer GmbH oder einer anderen Person, aber fachlich eigenverantwortlich arbeitet. Voraussetzungen sind laut Kanton Zürich der Abschluss, Vertrauenswürdigkeit, die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung und Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B2.

Die Ausbildung erfolgt heute an Fachhochschulen, etwa an der ZHAW in Winterthur, an der HETSL in Lausanne oder an der SUPSI in Manno. Ältere, vom SRK anerkannte Diplome sind gleichgestellt.

Für die Abrechnung über die Grundversicherung reicht die Bewilligung nicht: Nach Art. 48 KVV braucht es zusätzlich zwei Jahre praktische Tätigkeit unter Leitung einer zugelassenen Ergotherapeutin, die selbständige Berufsausübung und die Erfüllung von Qualitätsanforderungen – und dann die ZSR-Nummer. Erteilte Bewilligungen sind im GesReg öffentlich einsehbar.