Was macht eine Praxis für Sensorische Integration?
Sensorische Integration (SI) bezeichnet die Verarbeitung und Verknüpfung von Sinneseindrücken wie Berührung, Bewegung, Gleichgewicht und Körperwahrnehmung; die gleichnamige ergotherapeutische Behandlung nach dem Konzept von A. Jean Ayres unterstützt Kinder, die solche Reize über- oder unterempfindlich verarbeiten.
Manche Kinder reagieren auf Berührungen, Geräusche, Kleideretiketten oder Bewegung ungewöhnlich stark – andere scheinen Reize kaum wahrzunehmen, suchen ständig Bewegung oder wirken ungeschickt. Wenn das den Alltag spürbar einschränkt, etwa beim Anziehen, Essen, Spielen in der Gruppe oder im Turnen, kann eine ergotherapeutische Abklärung der Sinnesverarbeitung sinnvoll sein.
Die SI-Therapie arbeitet mit gezielten Angeboten für Gleichgewicht, Körperwahrnehmung und Tastsinn, oft in einem Raum mit Schaukeln, Hängematten, Bällebad und Kletterelementen. Das Ziel ist nicht die Übung an sich, sondern dass das Kind Alltagssituationen besser bewältigt. Die Förderung der Sinneswahrnehmung gehört laut Ergotherapie-Verband Schweiz zu den Kernaufgaben der pädiatrischen Ergotherapie; die Behandlung nach dem SI-Konzept setzt eine entsprechende Weiterbildung voraus.
Fragen Sie bei der Praxiswahl, ob die behandelnde Ergotherapeutin eine Weiterbildung in Sensorischer Integration hat und ob die Praxis über einen geeigneten Therapieraum verfügt. Wie jede Ergotherapie bezahlt die Grundversicherung auch die SI-Therapie nur mit ärztlicher Verordnung, bei einer zugelassenen Praxis und wenn die Voraussetzungen von Art. 6 KLV erfüllt sind; sie ist Teil der Ergotherapie und keine eigene Tarifleistung.
Kosten und Abrechnung
SI-Therapie wird als Ergotherapie nach dem gleichen Tarif abgerechnet: Taxpunkte pro Viertelstunde in Anwesenheit des Kindes und für Vor- und Nachbereitung. Die Grundversicherung zahlt mit ärztlicher Verordnung, bei einer zugelassenen Praxis und wenn die Voraussetzungen von Art. 6 KLV erfüllt sind; bei anerkannten Geburtsgebrechen zahlt mit Verfügung der IV-Stelle die IV. In der ordentlichen Grundversicherung fällt für Kinder keine Franchise an, nur der Selbstbehalt von 10 Prozent (höchstens 350 Franken pro Jahr); eine für das Kind gewählte Franchise von 100 bis 600 Franken gilt jedoch (Art. 93 KVV).