Was macht eine Praxis für Hilfsmittelberatung?
Hilfsmittelberatung und Wohnraumabklärung in der Ergotherapie umfassen die Abklärung, welche Hilfsmittel – von der Greifhilfe bis zum Rollstuhl – und welche Anpassungen der Wohnung eine Person im Alltag tatsächlich unterstützen, sowie die Anpassung und das Training im Gebrauch.
Der Markt für Hilfsmittel ist gross, und viele Produkte landen ungenutzt im Schrank. Die Ergotherapie fragt zuerst, welche Tätigkeit schwierig ist und warum, und sucht dann das passende Mittel: eine Greifzange, einen Strumpfanzieher, angepasstes Besteck, einen Badewannenlift, einen Rollator oder einen Rollstuhl. Ebenso wichtig wie die Auswahl ist das Üben, bis das Hilfsmittel im Alltag selbstverständlich wird – etwa nach einem Hüft- oder Kniegelenkersatz, wenn Anziehen und Körperpflege eine Zeit lang anders gehen müssen.
Bei einer Wohnraumabklärung schaut sich die Ergotherapeutin die Wohnung zusammen mit der betroffenen Person an und lässt sich typische Abläufe zeigen – vom Aufstehen über die Körperpflege bis zum Kochen. Daraus entstehen Empfehlungen: Möbel umstellen, Haltegriffe montieren, einen Duschsitz verwenden, Schwellen entfernen, die Beleuchtung verbessern oder Abläufe ändern. Häufig ist die Abklärung Teil der Austrittsplanung aus Spital oder Rehabilitation.
Hilfsmittelberatung gehört laut Ergotherapie-Verband Schweiz in fast allen Fachbereichen zur Ergotherapie – bei Kindern, nach neurologischen Erkrankungen, bei Rheuma und im Alter. Für unabhängige Beratung gibt es zusätzlich die SAHB Hilfsmittelberatung, eine gesamtschweizerische Fachstelle mit Hilfsmittelzentren. Wer was bezahlt, hängt vom Hilfsmittel und von der versicherten Person ab: Krankenversicherung, Invalidenversicherung, AHV, Unfallversicherung oder Ergänzungsleistungen haben je eigene Regeln.
Kosten und Abrechnung
Beratung und Wohnraumabklärung werden als Ergotherapie in Taxpunkten pro Viertelstunde abgerechnet; mit ärztlicher Verordnung zahlt die Grundversicherung, wenn die Praxis zugelassen ist und die Voraussetzungen von Art. 6 KLV erfüllt sind, oder nach Unfällen die Unfallversicherung. Findet die Abklärung in der Wohnung statt, kommen Wegzeit und Fahrspesen dazu, wenn der Behandlungsort «zu Hause» verordnet ist. Hilfsmittel und Umbauten sind separat zu bezahlen; gibt die Praxis Schienen oder Hilfsmittel ab, ist nach Tarifvertrag mit den Krankenversicherern bis 250 Franken pro Patientin und Jahr keine Kostengutsprache nötig.