Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Auch: KLV, Art. 6 KLV, Krankenpflege-Leistungsverordnung
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) ist eine Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern, die festlegt, welche Leistungen die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt; Art. 6 regelt die Ergotherapie.
Nach Art. 6 KLV übernimmt die Grundversicherung Ergotherapie, die auf ärztliche Anordnung von zugelassenen Ergotherapeutinnen oder Organisationen der Ergotherapie erbracht wird, soweit sie:
- bei körperlichen (somatischen) Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhilft,
- im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung stattfindet oder
- seit dem 1. Juli 2026: Personen ab 65 Jahren mit moderatem oder hohem Sturzrisiko abklärt, berät und begleitet – nach dem Manual StoppSturz des EVS oder dem Konzept der Rheumaliga Schweiz.
Dieselbe Bestimmung begrenzt eine Verordnung auf höchstens neun Sitzungen und verlangt nach 36 Sitzungen einen ärztlichen Bericht an den Vertrauensarzt. Für Jugendliche, deren Ergotherapie bis 20 von der IV bezahlt wurde, gilt bei der Fortsetzung ebenfalls diese Regel.