Grundversicherung (OKP)

Auch: OKP, obligatorische Krankenpflegeversicherung, Krankenkasse, KVG

Die Grundversicherung oder obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Pflicht und übernimmt Ergotherapie auf ärztliche Verordnung im Rahmen von Art. 6 KLV.

Die Grundversicherung bezahlt Ergotherapie nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Es liegt eine ärztliche Verordnung vor, die Leistung entspricht Art. 6 der KLV, und die Ergotherapeutin oder Organisation ist vom Kanton zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen. Die Zulassung erkennt man an der ZSR-Nummer.

Versicherte beteiligen sich mit Franchise und Selbstbehalt an den Kosten. Nach einem Unfall ist in der Regel nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung zuständig; bei Geburtsgebrechen bis 20 Jahre die Invalidenversicherung.

Zusatzversicherungen sind freiwillig. Ob und unter welchen Bedingungen sie Ergotherapie ohne Verordnung oder bei nicht zugelassenen Therapeutinnen mitbezahlen, regelt jede Versicherung selbst.