Geburtsgebrechen
Auch: Gg, Geburtsgebrechenliste, IV-Geburtsgebrechen
Geburtsgebrechen sind angeborene Missbildungen, genetische Krankheiten sowie vor oder bei der Geburt aufgetretene Leiden, für deren Behandlung die Invalidenversicherung bis zum vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen übernimmt, wenn sie in der Geburtsgebrechenliste aufgeführt sind und weitere Bedingungen erfüllen.
Nach Art. 13 IVG müssen Geburtsgebrechen fachärztlich diagnostiziert sein, die Gesundheit beeinträchtigen, einen bestimmten Schweregrad aufweisen, eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern und mit medizinischen Massnahmen behandelbar sein. Zu diesen medizinischen Massnahmen gehören nach Art. 14 IVG auch Behandlungen durch Personen, die auf ärztliche Anordnung tätig sind – also auch Ergotherapie.
Für die Ergotherapie bedeutet das: Bei einem anerkannten Geburtsgebrechen bezahlt die IV statt der Krankenkasse – mit Anmeldung bei der IV-Stelle und deren Verfügung. Auf dem Verordnungsformular wird als Ursache «Geburtsgebrechen» angekreuzt und die Verfügungsnummer eingetragen. Läuft die Therapie nach dem 20. Geburtstag weiter, übernimmt die Grundversicherung nach den Regeln von Art. 6 Abs. 4 KLV.
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