Vertrauensarzt / Vertrauensärztin

Auch: Vertrauensärztin, vertrauensärztlicher Dienst

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin berät die Krankenversicherung in medizinischen Fragen; bei der Ergotherapie prüft er oder sie nach 36 Sitzungen den Bericht der behandelnden Ärztin und beantragt, ob und wie lange die Therapie weiter bezahlt wird.

Art. 6 Abs. 4 der KLV regelt das Vorgehen: Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, weiter zulasten der Grundversicherung laufen, berichtet die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt und begründet die Fortsetzung. Dieser prüft und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Krankenkasse weiter bezahlt.

Auf dem Verordnungsformular erscheint das als «Langzeitbehandlung (ab 5. Serie, mit Bericht und Rücksprache mit Versicherung)». Planen Sie den Bericht rechtzeitig, damit keine Lücke in der Therapie entsteht.